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1. Säule

Fakten und Irrtümer zur AHV

Wer nach seiner Pensionierung eine AHV-Rente beziehen will, muss sich einige Monate zuvor anmelden. Auch sonst birgt der Umgang mit dem wichtigsten Sozialwerk Tücken.

Zu früh der Jubel? Die Kürzung der vorbezogenen AHV-Rente beträgt 6,8 Prozent pro Jahr. Bild: Fotolia

von Fredy Gilgen

Bei der Pensionirung wird aus dem angesparten Guthaben die AHV-Rente ausbezahlt. So jedenfalls stellen sich viele Schweizer das Funktionieren dieses Sozialwerkes vor. Doch so häufig diese Meinung auch geäussert wird, sie ist falsch: Die AHV funktioniert nach dem Umlageverfahren: Die von den Erwerbstätigen einbezahlten Beträge fliessen nicht auf eigene Konti, sondern werden direkt den Pensionären gutgeschrieben. Mit den monatlich einbezahlten Beiträgen äufnet ein Beschäftigter also kein Konto, sondern erwirbt sich das Recht, bei der Pensionierung eine AHV-Rente zu beziehen.

 

Aufgepasst

Die AHV bildet die erste Säule im schweizerischen Sozialversicherungssystem. Ihr Ziel ist die Sicherung des Existenzbedarfs. Ab dem Pensionierungszeitpunkt - bei Männern mit 65, bei Frauen mit 64 - erhält der Versicherte eine Altersrente und allenfalls auch eine Kinderrente bezahlt. Im Todesfall kann ein Anspruch auf Hinterlassenenrenten bestehen.

Aktuell beträgt die maximale Jahresrente für eine alleinstehende Person bei der Pensionierung 28 200 Franken, das sind 2350 Franken pro Monat. Ehepaare erhalten höchstens 150 Prozent der Einzelrente, das heisst eine maximale Rente von 42 300 Franken (3525 Franken pro Monat). Das Rentenminimum beträgt die Hälfte der oben erwähnten Beträge.

Doch aufgepasst: Die AHV-Rente erhält nur, wer sich vorher anmeldet hat. Dies bei der zuständigen AHV-Ausgleichsstelle, die beim Arbeitgeber angefragt werden kann. Zweckmässigerweise geschieht dies mindestens drei bis vier Monate vor Erreichen des Rentenalters. Denn oft benötigt die Ausgleichskasse für die Beschaffung der nötigen Unterlagen und die Berechnung der Höhe der Rente etwas Zeit. Personen, die Teilzeitpensen bei verschiedenen Arbeitgebern mit unterschiedlichen AHV-Ausgleichsstellen haben, müssen sich bei jeder dieser Ausgleichsstellen melden.

 

Wann gibt es eine Vollrente?

Wer die oben erwähnte volle AHV-Rente erhalten will, muss zwei Bedingungen erfüllen: Erstens eine lückenlose Einzahlung in die AHV und zweitens ein minimales Jahreseinkommen. Für Männer sind für eine volle Rente mindestens 44 und für Frauen 43 Beitragsjahre notwendig. Es ist also unbedingt nötig, dass man die AHV-Beiträge selbst dann bezahlt, wenn man zum Beispiel wegen Arbeitslosigkeit, eines Studiums oder einer Weltreise für eine gewisse Zeit nicht erwerbstätig ist. Die Kosten für diese Beiträge betragen im besten Fall nicht einmal 500 Franken pro Jahr. Und nichterwerbstätige Ehepartner sind von der Beitragspflicht sogar befreit, sofern der erwerbstätige Ehegatte mindestens 960 Franken pro Jahr an die AHV bezahlt. Ein fehlendes Beitragsjahr andererseits führt in der Regel zu einer dauerhaften Rentenkürzung um mindestens 2,3 Prozent.

Neben einer lückenlosen Beitragszahlung bedingt eine maximale Rente ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund 85 000 Franken. Das tönt deutlich anspruchsvoller als es ist, kann sich dieses Einkommen doch aus drei Teilen zusammensetzen: aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften für Kinder und aus den Betreuungsgutschriften für die Pflege naher Verwandter. Das Einkommen während der Beitragszeit wird zudem mit einem Faktor aufgewertet, um die Inflation zu berücksichtigen.

 

Lohnt sich der Vorbezug?

Laut AHV-Gesetz kann man seinen Pensionierungszeitpunkt zwischen dem 63. und 70. Altersjahr festlegen. Wer in Frühpension gehen will, muss allerdings eine spürbare Rentenkürzung von 6,8 Prozent pro Jahr in Kauf nehmen. Wer die Pensionierung dagegen aufschiebt, kann seine AHV-Rente um bis zu 31,5 Prozent erhöhen. Generell ist ein Vorbezug bei der AHV nur sinnvoll, wenn mit einer kurzen Lebenserwartung gerechnet werden muss. Statistisch hat ein 65-jähriger Mann noch eine Lebenserwartung von 17,5, eine Frau sogar von 20,6 Jahren.

Wer trotzdem einen Rentenvorbezug will, muss sich spätestens am letzten Tag des Monats, in dem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, anmelden. Sonst kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Für einen Rentenaufschub muss man sich spätestens innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters anmelden.

 

Beitragspflichtige Rentner

Man zahlt, solange man erwerbstätig ist: Personen im AHV-Rentenalter müssen weiterhin Beiträge bezahlen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Immerhin existiert für sie ein Freibetrag von gegenwärtig 1400 Franken im Monat oder 16 800 Franken im Jahr. Auf die Rente haben diese Beiträge aber keinen Einfluss mehr.

Stichwörter: AHV, 1.Säule, Fakten, Irrtümer, Rente

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