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Ratgeber

Neue Abgabe für Radio und Fernsehen ab 2019

Ab dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen erhoben. Abgabepflichtig sind neben den Privathaushalten mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen ab einem Umsatz von 500 000 Franken.

Alain Wirth

Privathaushalte sind grundsätzlich abgabepflichtig. Die Abgabe wird jedoch nicht wie bei den MWST-pflichtigen Unternehmen von der ESTV, sondern von der Serafe AG (Nachfolgerin der Billag AG) erhoben. Die Abgabe beträgt 365 Franken pro Jahr und somit 1 Franken pro Tag.

Inhaber von Einzelfirmen bezahlen einerseits als Mitglied eines Privathaushalts die Abgabe an die Serafe AG und andererseits – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – die Unternehmensabgabe an die ESTV. Dies unabhängig davon, ob sich die Geschäftsräume und Wohnung in derselben Liegenschaft befinden.

Abgabepflichtig sind Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die im MWST-Register eingetragen sind und einen jährlichen Gesamtumsatz von mindestens 500 000 Franken (ohne MWST) erzielen. Massgebend ist der in Ziffer 200 der MWST-Abrechnung deklarierte Gesamtumsatz abzüglich den Entgeltsminderungen (Ziffer 235 der MWST-Abrechnung). Der Abgabe nicht unterstellt sind Unternehmen ohne Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz (z.B. in der Schweiz für MWST-Zwecke registrierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Deutschland).

Zum Gesamtumsatz gehört der weltweit erzielte Umsatz eines Unternehmens, unabhängig von der mehrwertsteuerlichen Qualifikation. Dazu gehören auch Umsätze aus Leistungen, die von der MWST ausgenommen oder befreit sind, oder deren Ort sich im Ausland befinden.

Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach folgenden progressiven Tarifkategorien: Bei einem Umsatz bis 500 Franken wird keine Abgabe geschuldet. Von 500 bis 1 Mio. Franken beträgt die Abgabe 365 Franken, bis 5 Mio. sind es 910 Franken, bis 20 Mio. sind es 2280, bis 100 Mio. sind es 5750, und so weiter ...

Die Rechnung für die Abgabe wird zwischen Februar und Oktober zugestellt, sobald alle Umsatzdaten vorliegen. Im ersten Erhebungsjahr (2019) werden die ersten Rechnungen bereits im Januar versandt. Die Abgabe wird 60 Tage nach Rechnungstellung zur Zahlung fällig.

Wenn eine Unternehmung bereits für die Online-Dienste bei der ESTV registriert ist und den Bereich Unternehmensabgabe RTV freigeschaltet hat, wird die Rechnung seitens ESTV online zugestellt. Ansonsten wird die Rechnung auf dem Postweg versendet.

Für Unternehmen, welche neu für MWST-Zwecke registriert werden, entfällt die Abgabepflicht für das Kalenderjahr der Eintragung im MWST-Register. Bei bereits für MWST-Zwecke registrierte Unternehmen beginnt die Abgabepflicht ab dem Folgejahr des Jahres, in dem erstmals die massgebende Umsatzgrenze überschritten wird. Von dieser Regelung ausgenommen ist das Jahr 2019, für welches der Umsatz des Jahres 2017 massgebend ist.

Gewinnschwache Unternehmen können die Unternehmensabgabe unter den folgenden drei Voraussetzungen rückfordern: 1) Das Unternehmen gehört der Tarifkategorie 1 an (Gesamtumsatz 500 bis 1 Mio. Franken). 2) Die geschuldete Unternehmensabgabe (365 Franken) wurde bezahlt. 3) Das Unternehmen weist im Geschäftsjahr, für welches die Abgabe erhoben wurde, einen Gewinn von weniger als dem Zehnfachen der Abgabe (3650 Franken) oder einen Verlust aus. Ein Rückerstattungsantrag für die Unternehmensabgabe 2019 kann somit frühestens im Jahr 2020 nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses 2019 erfolgen.

Info: Alain Wirth ist dipl. Wirtschaftsprüfer und Niederlassungsleiter der BDO AG in Biel. Kontakt über alain.wirth@bdo.ch.

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