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Biel

Kehrichtgebühren steigen massiv

Der Gemeinderat hat beschlossen, die Kehrichtgebühren per 1.1.2013 um 21 % zu erhöhen (von 24,25 zu 29,35 Franken pro Zimmer und Jahr).

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Anpassung der Kehrichtgebühren

mt. Der Gemeinderat hat beschlossen, die Kehrichtgebühren per 1.1.2013 um 21 % zu erhöhen (von 24,25 zu 29,35 Franken pro Zimmer und Jahr). Die Kehrichtgebühren wurden letztmals im Jahre 2000 angepasst und seien heute nicht mehr kostendeckend. Die Deckung der Vollkosten für ein bestimmtes Dienstleistungsangebot ist der Sinn jeder Sonderrechnung.

Der eidgenössische Preisüberwacher wurde vorschriftsgemäss zu der geplanten Tariferhöhung angehört. Er hat in seiner Stellungnahme empfohlen, die Tarife um 21% zu erhöhen. Die Sonderrechnung Kehrichtwesen ist aktuell nicht mehr kostendeckend, da in den letzten Jahren verschiedene Verbesserungen der Infrastruktur erfolgten, wie beispielsweise die Anschaffung von acht neuen Kehrichtfahrzeugen oder die komplette Modernisierung des von der Kehrichtabfuhr genutzten Teils des Werkhofes.

Die nun genehmigte Gebührenerhöhung wurde - laut Gemeinderat - bewusst massvoll ausgestaltet und kann die Unterdeckung weitgehend reduzieren, nicht aber die Kosten der im Jahre 2011 geschaffenen Spezialeinheit zur Bekämpfung der illegalen Abfälle auffangen.

 

Weiterführung Agenda

Der Gemeinderat hat beschlossen, den monatlichen Ausgehführer «Agenda» unverändert weiter zu führen. Der Ausgehführer ist als Printprodukt gratis an Schaltern der Stadtverwaltung und weiteren Bezugsorten sowie im Abonnement für 25 Franken zu beziehen und elektronisch auf der Webseite der Stadt Biel zugänglich (www.biel-agenda.ch) als E-Book und im PDF-Format.

 

Teiländerung der Überbauungsordnung „Bahnhofstrasse – Unterer Quai“

An seiner Sitzung hat der Gemeinderat eine Teiländerung der Überbauungsordnung für die Gebäudegruppe zwischen Bahnhofstrasse, Unterem Quai, Zentralplatz und Karl-Neuhaus-Strasse genehmigt. Diese Änderung gehört zum Sanierungsprojekt für das Gebäude am Unteren Quai 102a.


Sie soll die Realisierung eines höheren Gebäudes ermöglichen, das sich besser in den bestehenden umgebauten Raum einfügt. Die neue Überbauungsordnung bietet die Möglichkeit eines viergeschossigen Gebäudes (ohne Attikageschoss) mit einer Gesamthöhe von maximal 15 Metern; nach der bisherigen Überbauungsordnung waren drei Geschosse plus ein Attika-/ Dachgeschoss möglich. Die Baudichte wird jedoch nicht verändert.

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