Letzteres hatte im Februar dieses Jahres die vom Bieler Regionalgericht im Vorjahr angeordnete Verwahrung Kneubühls bestätigt. Es wies eine Beschwerde Kneubühls gegen den erstinstanzlichen Entscheid ab und kam zum Schluss, alle strafrechtlichen Voraussetzungen für eine Verwahrung seien gegeben
Kneubühls Gang nach Lausanne kommt nicht überraschend: Sein Anwalt ging im Februar nach dem Entscheid des Berner Obergerichts davon aus, dass der Bieler Rentner das Lausanner Gericht anrufen würde.
Im Jahr 2010 schoss Peter Hans Kneubühl auf Polizisten, welche die Zwangsräumung von Kneubühls Elternhaus in Biel durchsetzen wollten. Anschliessend floh er und wurde erst nach mehrtägiger Flucht von der Polizei gefasst.
Verwahrt werden soll Kneubühl, weil er sich nicht therapieren lassen will, obwohl Experten beim Bieler Rentner wahnhafte Störungen diagnostiziert haben. Wegen dieser Störungen wurde Kneubühl von den Gerichten als nicht schuldfähig erachtet. Sie ordneten deshalb eine stationäre psychiatrische Massnahme an.
Nachdem Kneubühl diese Massnahme verweigert hatte, beantragten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Kantons Bern im Jahr 2018 wegen Aussichtslosigkeit des Unterfangens Kneubühl zu verwahren. (sda)