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Kommentar

Flecken auf der weissen Weste

Gestern wurde Gemeinderat Beat Feurer in Bezug auf den Verdacht zur Anstiftung zu Amstgeheimnisverletzung freigesprochen. Welche Gedanken sich Lino Schaeren, stv. Ressortleiter Region beim Bieler Tagblatt dazu macht, erfahren Sie in seinem Kommentar.

Für unschuldig erklärt: Beat Feurer. Copyright: Reto Probst / Bieler Tagblatt
  • Dossier

Beat Feurer wurde gestern vom Vorwurf der Anstiftung zu Amtsgeheimnisverletzung freigesprochen. Er hat sich nicht strafbar gemacht, als er 2014 seinen damaligen Direktionssekretär damit beauftragte, den Entwurf des Berichts Hubacher weiterzureichen. Sein Vorgehen bleibt aber fragwürdig. Zwar kann man nachvollziehen, dass sich Feurer bedrängt fühlte, als er innerhalb von nur zwei Tagen mit einer Stellungnahme auf die heftigen Vorwürfe im Entwurf des Berichts reagieren sollte. Doch das Risiko, dass der Gemeinderat die Kontrolle über den Inhalt des Entwurfs verlieren kann, hätte ihm bewusst sein müssen, als er deshalb kurzerhand aktive Bieler Politiker zur Beratung beizog.

Unverständlich ist, dass Feurer es dann fast zwei Monate unterliess, gegenüber seinen Gemeinderatskollegen Transparenz zu schaffen. Er hat die Verantwortung nicht übernommen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu verhindern. Er hätte nur über die Beratung aufklären müssen. Stattdessen hat er die Anzeige gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung des Gemeinderats mitgetragen. Dies, obwohl er als einziger am Tisch wusste, dass der sensible Inhalt die Stadtverwaltung längst verlassen hatte. Die logische Konsequenz war, dass die Anzeige auf ihn und seinen Direktionssekretär zurückfiel.

Auch der Gesamtgemeinderat hat Fehler gemacht: Er hat es verpasst, den Bericht Hubacher als vertraulich zu klassifizieren, als er ihn in Auftrag gab. Feurer hat wegen dieser Verfehlung vor Gericht Recht bekommen. Doch er ist es, der die Verantwortung dafür trägt, dass es überhaupt zum unnötigen Verfahren kam.

E-Mail: lschaeren@bielertagblatt.ch

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