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Bern

Erste Lockerung der Massnahmen im Strafvollzug

Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 29. April erste schrittweise Lockerungen für den Justizvollzug beschlossen. Dank der zuvor ergriffenen Massnahmen und deren konsequenter Umsetzung konnten Ansteckungen mit dem Coronavirus bei eingewiesenen Personen im Kanton Bern bisher fast gänzlich vermieden werden.

Symbolbild Keystone
Seit der Verbreitung des Coronavirus in der Schweiz ist es im Justizvollzug des Kantons Bern bisher zu einer einzigen Ansteckung einer eingewiesenen Person gekommen. Sie hat die Krankheit inzwischen überstanden und gilt als geheilt. Es ist den ergriffenen Massnahmen und deren konsequenter Umsetzung in den über zehn Vollzugseinrichtungen des Amts für Justizvollzug (AJV) zu verdanken, dass es bisher lediglich bei einem Fall geblieben ist. Dazu gehört namentlich die am 18. März 2020 vom Regierungsrat verfügte generelle Besucher-, Urlaubs- und Ausgangssperre für alle Organisationseinheiten des Justizvollzugs.

Besuche in beschränktem Umfang wieder möglich

An seiner Sitzung vom 29. April 2020 hat der Regierungsrat die Verlängerung dieser Massnahmen bis 10. Mai beschlossen. Danach werden Besuche in den Vollzugseinrichtungen unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesamtes für Gesundheit in beschränktem Umfang wieder möglich sein. Besteht in einer Vollzugseinrichtung begründeter Verdacht auf einen COVID-19-Fall oder tritt ein bestätigter Fall auf, können Besuche vorübergehend bzw. wiederum untersagt werden, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Sollten die Besuchskontingente der eingewiesenen Personen wieder Einschränkungen erfahren, ermöglicht das AJV geeignete Ersatzmassnahmen wie den vermehrten Zugang zum Telefon sowie zu Videotelefonie, um die Beziehungen zur Aussenwelt aufrecht erhalten zu können.

Weiterhin untersagt bleiben Ausgänge und Urlaube. Zur Verrichtung unaufschiebbarer Entlassungsvorbereitungen, etwa für die Vorstellung am künftigen Arbeitsplatz oder die Suche nach einer Wohnung, können sogenannte Sachurlaube gewährt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich sind die Vorschriften des BAG einzuhalten.

Quarantänesetting für Neueintretende

Verurteilte Personen, die aus der Freiheit in den Vollzug eintreten, werden für den Zeitraum von mindestens zehn Tagen in einem Quarantänesetting untergebracht. Halbgefangenschaft wird aufgrund der epidemiologischen Lage nicht bewilligt. Der Vollzug bewilligter Halbgefangenschaft bleibt bis auf weiteres unterbrochen.

Die beschlossenen Lockerungen gehen einher mit jenen des Bundesrates und gelten vorerst bis 7. Juni 2020. Sollten die Massnahmen nach Ablauf dieser Frist weiterhin notwendig sein, beantragt die Sicherheitsdirektion dem Regierungsrat die Verlängerung. Fällt die Notwendigkeit der Massnahmen dahin, können sie vorzeitig ganz oder teilweise aufgehoben werden. mt

 

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