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Stromleitung Bassecourt-Mühleberg: Gericht lehnt Beschwerden ab

Die Spannung auf der Höchstspannungsleitung Bassecourt-Mühleberg kann erhöht werden. Die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte werden laut einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingehalten, die vorgesehene Kapazitätserhöhung verletzt die Gesetze zum Umweltschutz und Leitungsbau nicht.

Symbolbild Keystone

Die Höchstspannungsleitung zwischen Bassecourt JU und Mühleberg wurde in den 1970er-Jahren erstellt und für den Betrieb mit einer Spannung von 380 und 220 Kilovolt (kV) genehmigt. Seit der Betriebsaufnahme werden der 380kV-Strang mit 220 kV und der 220 kV-Strang mit 132 kV betrieben.

Die durch die Abschaltung des Kernkraftweks Mühleberg Ende 2019 wegfallende Stromproduktion möchte die nationale Netzgesellschaft Swissgrid durch Importe an der nördlichen Schweizer Grenze kompensieren. Dafür soll die Kapazität der besagten Leitung mit einer Spannungserhöhung vergrössert werden.

Konkret soll der mit 220 kV betriebene Leitungsstrang auf die bei der Inbetriebnahme genehmigte Betriebsspannung von 380 kV erhöht werden. Beim mit 132 kV betriebenen Strang soll es keine Änderung geben.

Die Erhöhung der Betriebsspannung würde mehrere Begleitmassnahmen erfordern, darunter die örtliche Erhöhung der Seilzugspannung, den Einbau von Phasenabstandhaltern, die Phasenoptimierung sowie die Anpassung der Leitungsführung bei Bassecourt. Die dafür erforderliche Plangenehmigung hatte das Bundesamt für Energie (BFE) im August 2019 erteilt.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Gemeinden Valbirse BE und Seedorf BE sowie 36 Privatpersonen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Die Beschwerden drehen sich um die Belastung durch Magnetfelder und Lärm. Zudem wird die Verlegung oder Erdverkabelung der Leitung gefordert.

Das BVGer stellt nun fest, dass die Stärke des elektrischen Feldes und der durch die Stromleitungen erzeugte Lärm durch die Spannungserhöhung zwar zunehmen. Durch verhältnismässig kleine bauliche Massnahmen, die im Projekt vorgesehen seien, könnten jedoch die gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden.

Weiter führt das BVGer aus, dass das BFE in der Plangenehmigungsverfügung die Stromstärke wie bisher auf 1490 Ampere festgelegt habe, so dass das magnetische Feld mit einer Phasenoptimierung auch bei einer Spannungserhöhung unverändert und folglich gesetzeskonform bleibe. Zudem habe das Bundesamt die Swissgrid verpflichtet, die Betriebsdaten bei laufendem Betrieb zu überwachen. Insgesamt betrachtet bewege sich die Spannungserhöhung innerhalb der zulässigen Grenzwerte, begründet das BVGer sein Urteil.

Weiter kommt das Gericht zum Schluss, dass das BFE die Erdverlegung der Hochspannungsleitung oder deren Verlegung ausserhalb der Siedlungsgebiete der Gemeinden Valbirse und Seedorf zu Recht abgelehnt hat. Es weist somit die drei Beschwerden ab, über die in einem einzigen Urteil entschieden wurde. Dieses kann beim Bundesgericht angefochten werden. sda

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