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Corona-Pandemie

Coronavirus: Neues aus dem Regierungsrat

Der Regierungsrat hat die Geltungsdauer der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie bis am 28. Februar verlängert. Ebenfalls sollen an Kundgebungen nur noch maximal fünf Personen teilnehmen.

Symbolbild: Keystone

Aufgrund der epidemologischen Lage hat der Bundesrat die Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bis Ende Februar verlängert und verschärft. Der Regierungsrat unterstützt die Entscheide des Bundesrats und hat die kantonalen Massnahmen ebenfalls bis am 28. Februar 2021 verlängert. Dies gilt namentlich auch für die Regelungen zur Maskentragpflicht an den Schulen.

Kundgebungen mit höchstens fünf Personen
Per 18. Januar hat der Bundesrat die Obergrenze für Menschenansammlungen im öffentlichen Raum von 15 auf fünf Personen heruntergesetzt. Deshalb passt der Regierungsrat diese Weisung auch für Kundgebungen an.

Angesichts der derzeit unterschiedlichen Behandlung eidgenössischer und kantonaler beziehungsweise kommunaler Volksbegehren hebt der Regierungsrat hingegen das Verbot von Unterschriftensammlungen für kantonale und kommunale Vorlagen sowie den damit verbundenen Fristenstillstand auf.

Corona-Schutz im Strafvollzug
Der Regierungsrat verfolgt wie bereits während der ersten Welle im Frühling 2020 das Ziel, das Einschleppen und Ausbreiten des Coronavirus innerhalb der Justizvollzugsanstalten und Gefängnisse so weit als möglich einzudämmen.

Neu gilt wieder ein Besuchsverbot. Ausgenommen davon sind Anwältinnen und Anwälte sowie in Ausnahmefällen Behördenvertreterinnen und -vertreter oder Seelsorgerinnen und Seelsorger. Ausgänge und Urlaube der Eingewiesenen sind nicht mehr erlaubt. Gleichzeitig wurde in der Covid-19-Verordnung neu eine Maskentragpflicht verankert. Sie gilt in allen Innenräumen von Gefängnissen, Justizvollzugsanstalten und der Bewachungsstation am Inselspital und zwar immer dann, wenn es zu Vermischungen beziehungsweise zu Kontakten mit Personen kommt, die nicht in derselben Zelle oder Wohngruppe untergebracht sind.

Neueintretende Insassinnen und Insassen müssen zudem in Quarantäne, bis bei ihnen eine Erkrankung ausgeschlossen werden kann. mt





 

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