Dem Regierungsrat ist es ein grosses Anliegen, den bernischen Unternehmen, und damit auch der Gastronomie, möglichst rasch Unterstützung anbieten zu können. Deshalb hat er am 18. Dezember 2020 die kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen genehmigt. Damit stehen für à-fonds-perdu-Beiträge als Sofortunterstützung sowie für Bürgschaften insgesamt rund 208 Millionen Franken zur Verfügung. Über sein Programm leistet der Kanton einen Beitrag bis zur Hälfte der notwendigen Kosten für die Fortsetzung der operativen Tätigkeit (und damit der Fixkosten) bis Juni 2021, also während sechs Monaten, heisst es in der Medienmitteilung als Antwort auf den offenen Brief von Gastro Bern.
Lockerungen sollen so rasch wie möglich umgesetzt werden
Im Unterschied etwa zum Kanton Aargau fehlt dem Kanton Bern eine gesetzliche Grundlage für ein eigenes Unterstützungsprogramm. Daher kann der Kanton gegenüber den Vorgaben des Bundes keine Lockerungen vornehmen. Dies betrifft insbesondere die Umsatzeinbusse von mehr als 40 Prozent.
Falls der Bundesrat am 13. Januar 2021 diesbezüglich Lockerungen beschliesst, wird der Regierungsrat diese umgehend prüfen und den Vollzug im Kanton Bern anpassen.
Antragsformular wird besser erläutert
Das Schreiben von Gastro Bern geht davon aus, dass die ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung bei der Berechnung der Umsatzeinbusse aufgerechnet wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Kanton Bern werden Kurzarbeitsentschädigungen für die Berechnung der Umsatzeinbusse nicht zum Umsatz 2020 aufgerechnet. Somit werden personalintensive Unternehmen wie Gastronomiebetriebe nicht aufgrund der hohen Personalkosten von den Härtefallmassnahmen ausgeschlossen. Das in Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung offensichtlich unvollständig erläuterte Antragsformular auf der Webseite des Kantons wird noch diese Woche angepasst. mt
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Was der Regierungsrat zum offenen Brief von Gastro Bern sagt
Der Regierungsrat Bern hat den offenen Brief zur Kenntnis genommen und zeigt grosses Verständnis für die aktuellen Umstände. Er kommentiert ebenfalls die aktuelle gesetzliche Grundlage und informiert über die Korrektur des Antragsformulars auf der Website des Kantons.
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