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Grossaffoltern

Landwirt baute ein «Eigen-Tor»

Ein Landwirt aus dem Seeland muss auf seinem Hof ein neues, modernes Scheunentor zurückbauen. Er hatte dieses ohne Bewilligung erstellt. Es passt nicht ins Ortsbild.

Das Wappen von Grossaffoltern

Hans Ulrich Schaad

Der Landwirt hatte an seinem Bauernhof in einem Dorf der Gemeinde Grossaffoltern umfangreiche Bauarbeiten ausgeführt. Das Dumme daran: Er hatte dafür kein Baugesuch eingereicht. Das stellten die Gemeindebehörden anlässlich einer Baukontrolle fest und forderten den Mann auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, was dieser auch tat.

Die Gemeinde verweigerte die nachträgliche Bewilligung, verzichtete jedoch weitgehend auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – mit einer Ausnahme: Das neue Scheunentor müsse innerhalb von sechs Monaten in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden. Als Alternative zum ursprünglichen Holzflügeltor sei ein Mehrflügel- oder Falttor möglich. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion bestätigte die Verfügung.

 

Strenge Anforderungen

Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Landwirt vor Verwaltungsgericht. Dieses stützte nun die Entscheide von Gemeinde und Baudirektion. Das Bauernhaus liege innerhalb eines geschützten Ortsbilds, wo die Gemeinde strenge Anforderungen an die Gestaltung stelle.

Der Landwirt hatte ein sogenanntes Sektionaltor eingebaut. Dieses besteht aus grauen Metallelementen sowie Kunststofffenstern und kann stückweise hochgezogen werden. Das Tor habe einen Industriecharakter und stelle einen Fremdkörper beim alten Bauernhaus dar. Die Gemeinde Grossaffoltern habe ein Metalltor in diesem Dorfteil zu Recht nicht toleriert, urteilt das Verwaltungsgericht. Das Tenntor sei ein zentrales, die Fassade prägendes Element und genüge den Anforderungen des Ortsbildes weder hinsichtlich der Farbe, des Materials noch der Konstruktionsweise.

Der Landwirt machte in seiner Beschwerde verschiedene Anträge. So schlug er vor, das Tor von Mai bis Oktober geöffnet zu lassen oder mit Holz zu verkleiden. Darauf ging das Gericht nicht ein. Ebenso wenig verfingen die Argumente, weshalb das neue Tor notwendig sei. Der Mann machte geltend, es ermögliche ihm, das Gebäude mit modernen und grösseren Maschinen zu nutzen.

Bei einer Wiederherstellung würde zudem weniger Licht in den Stall dringen, was den Anforderungen des Tierschutzes nicht genüge. Diese Gründe waren für das Gericht nicht stichhaltig. Ein Landwirt habe keinen Anspruch auf optimale Arbeitsabläufe. In Sachen Tierschutz könne künstliches Licht in bestehenden Räumen installiert werden, falls wegen des Ortsbildschutzes zu wenig Tageslicht vorhanden ist.

 

Nur das Minimum

Das Verwaltungsgericht erachtet die Wiederherstellungsverfügung als verhältnismässig. So habe sich die Gemeinde mit Blick auf die gesamten Veränderungen auf das absolute Minimum beschränkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit habe sie davon abgesehen, die «Wiederherstellung des unwiederbringlich verunstalteten Wohnteils» zu verfügen.

Der Landwirt wird den Entscheid akzeptieren. Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe, sagt er. Es sei jedoch erstaunlich, dass die Behörden erst intervenierten, als alles gebaut war. Dabei seien doch die Arbeiten gut sichtbar gewesen, alle hätten es gewusst. So hätte die Angelegenheit vorher geregelt werden können, und es wäre nicht zum juristischen Streit gekommen.

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