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Grillieren auf dem Balkon: Des einen Freud, des anderen Leid

Das Grillieren im Garten oder auf dem Balkon gehört für viele zu den grossen Freuden der Sommerzeit. Doch damit sind oft Rauch, unangenehme Gerüche und Lärm verbunden. Wie stark tangiert dies die Nachbarrechte? Der Bieler Sicherheitsdelegierte André Glauser gibt Auskunft.

Fast die Hälfte aller Schweizer grillieren mindestens einmal pro Woche, Symbolbild: bt/a

Auf der Bieler Website steht zum Thema «Leben in der Stadt» unter anderem, die Freiheit des Einzelnen höre dort auf, wo die Freiheit des Nachbarn beeinträchtigt werde. Wie gut funktioniert diese Regel, wenn es um das Grillieren auf dem Balkon geht?

André Glauser: Es zeigt sich, dass die Bieler Bevölkerung grösstenteils sehr tolerant ist, was das Grillieren an sich betrifft. Sehr viele Reklamationen gehen jedoch wegen Lärm ein. Dort scheint die Empfindlichkeit der Bevölkerung tendenziell zuzunehmen, wohl nicht zuletzt auch, weil sie generell immer mehr Lärm ertragen muss.

Aber ist die Toleranzgrenze nicht sehr individuell?

Im Bereich der Immissionen gibt es tatsächlich den subjektiven und den objektiven Faktor zu betrachten. Bei der Beurteilung, ob etwas stört wird von den Gerichtsbehörden das Empfinden des Durchschnittsbürgers als Massstab herangezogen: Toleriert werden muss, was der Durchschnittsbürger als nicht übermässig empfinden würde.

Gibt es von städtischer Seite Vorschriften in Bezug aufs Grillieren?

Das Ortspolizeireglement der Stadt Biel regelt im Artikel 10 den Schutz vor übermässigen Immissionen, welche schädigende oder belästigende Einwirkungen auf die Nachbarschaft haben. Nicht erlaubt ist beispielsweise sehr starker Rauch über einen längeren Zeitraum; wenn es also beim Anfeuern kurz stärker raucht, ist dies noch nicht ein Problem. Der Betrieb eines Grills direkt unter dem Fenster eines Zimmers, das dadurch mit Rauch gefüllt wird, oder unter einem Balkon auf dem andere Menschen sitzen und eingenebelt werden, ist ebenfalls nicht erlaubt.

Gibt es schlechtere und bessere Grills, wenn es darum geht, Rauch und starke Gerüche zu vermeiden?

Elektro- und Gasgrills produzieren weniger Immissionen als das Verbrennen von Holzkohle oder von blossem Holz. Auf Balkonen oder Terrassen sollten entsprechend eher Elektro- oder Gasgrills verwendet werden.

Das Grillieren kann nicht generell untersagt werden, denn damit würde das Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Rücksicht auf Nachbarn ist aber Pflicht. Wäre es daher zulässig, wenn der Vermieter das Verwenden eines Holzkohlegrills verbieten würde?

Ja, der Vermieter darf Grills, auf denen Holz oder Holzkohle verbrannt werden, auf Balkonen und Terrassen verbieten und nur Elektro- oder Gasgrills erlauben.

Die Qualität des Grills ist ein Faktor, menschliches Verhalten ein anderer. Brände und Verletzungen durch fahrlässiges Umgehen sind nicht selten. Worauf ist zu achten?

Wichtige Punkte sind die Standfestigkeit des Grills, der Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten, der Abstand des Grills von anderen Gegenständen, Bäumen und Sträuchern. Auch die Problematik von Kindern in der Nähe des Grills ist zu beachten und natürlich das Löschen des Feuers am Schluss des Abends. Heisse Asche im Grüncontainer oder Glut, die weiterschwelt, können gefährlich werden. Auf den Homepages der beiden Beratungsstellen für Brandverhütung und für Unfallverhütung können übrigens dazu Merkblätter heruntergeladen werden.

Zu welchen Zeiten ist das Grillieren erlaubt, gibt es überhaupt diesbezüglich Grenzen im privaten Bereich?

Das Grillieren und der damit verbundene Rauch oder Geruch kennt keine zeitliche Einschränkung. Der allfällige Lärm, der durch das gesellige Zusammensein von Personen beim Grillieren entsteht, hingegen schon.

Genau - mit Grillieren ist oftmals auch ein Fest verbunden. Ab wann wird der Lärm zur Ruhestörung?

Werktags gilt während der Sommerzeit laut Bieler Ortspolizeireglement ab 23 Uhr die Nachtruhe. Ab da sollte nicht mehr gesungen, gegrölt, Musik gehört oder laut geredet werden. Man sollte sich einfach immer vorstellen, dass im Haus nebenan jemand schlafen möchte, der am anderen Tag früh zur Arbeit muss - und sich entsprechend verhalten. Aber schon ab 20 Uhr sollte die Erholung und Ruhe von Anwohnern nicht allzu stark gestört werden. Die Sonntagsruhe, welche grundsätzlich «erhebliche Beeinträchtigungen der Ruhe» verbietet, ist kantonal geregelt.

Gelangen viele Reklamationen an die Polizei wegen «Balkonsündern»?

Nicht direkt wegen dem Grillieren. Aber im Sommer gehen wie eingangs erwähnt sehr viele Reklamationen an die Polizei wegen Nachtlärm. Beim ersten Mal verwarnt die Kantonspolizei die Ruhestörer, beim zweiten Mal erstattet sie Anzeige.

Ein unangenehmer Geruch ist auch wahrzunehmen, wenn der Nachbar auf seinem Balkon kifft. Wie geht die Polizei vor, wenn ein Bewohner dies nicht hinnimmt?

Der Konsum von Cannabis ist nach wie vor verboten. Neu wird dies aber mit einer Ordnungsbusse bestraft; in der Regel beträgt die Busse 100 Franken. Die Kantonspolizei nimmt jeden Anruf ernst. Als erster Schritt ist jedoch sicher das Gespräch zwischen den Betroffenen wichtig.

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